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Bei Bewohnenden, die durch die Verrechnung solcher Leistungen in finanzielle Bedrängnis geraten, ist zu prüfen, wieweit Dritte zur Begleichung der Kosten herangezogen werden können.
Für persönliche, medizinisch indizierte Hilfsmittel und Geräte (Perücken, Hörgeräte, Lupenbrillen, Sprechhilfegeräte für Kehlkopfoperierte, Gesichtsepithesen, Orthopädische Massschuhe, Rollstühle ohne Motor) können Beiträge der AHV erwirkt werden, sofern diese Kosten nicht in der Pauschale der Krankenkassen enthalten sind oder von diesen separat übernommen werden.
2. RECHNUNGSTELLUNG
2.a. Monatsrechnung
Die Tarife werden anfangs Monat (für den vergangenen Monat) in Rechnung gestellt und sind innert 30 Tagen netto zahlbar. Der Krankenkassenbeitrag sowie der Beitrag des Kantons werden vom Altersheim Lyss-Busswil direkt in Rechnung gestellt. Diese Beiträge sind als Information auf der Monatsrechnung ersichtlich.
Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist kann eine Mahngebühr sowie der gesetzlich festgelegte Verzugszins verlangt werden.
2.b. Rechnungstellung bei Abwesenheiten
Bei Abwesenheit infolge Spitaluafenthalt, bei solchen für Kuraufenthalte sowie bei Ferienabwesenheiten verrechnen wir den Grundtarif von Fr. 160.95 pro Tag. Der Ein- und Austrittstag werden voll berechnet.
2.c. Rechnungstellung bei Austritt
Ist das Zimmer bei Ablauf der Kündigungsfrist nicht geräumt, werden wir gegen Verrechnung unserer Kosten die Räumung und Zwischenlagerung der Möbel vornehmen.
2.d. Rechnungstellung im Todesfall
Nach dem Todestag wird der Grundtarif (ohne Pflegetarif) während 10 Tagen in Rechnung gestellt. Das Zimmer muss innerhalb dieser 10 Tage geräumt werden.
2.e. Hilflosenentschädigung
Die Hilflosenentschädigung wird den Bewohnenden direkt ausbezahlt und hat keinen Einfluss auf die Zusammen- setzung des Heimtarifes und auf die Monatsrechnung.
3. FINANZIERUNG DES HEIMAUFENTHALTES
Der Heimtarif zulasten Bewohnende (Heimtarif ohne Anteil, den die Krankenkasse übernimmt) wird aus dem eigenen Einkommen (AHV, Renten, Vermögensverzehr usw.) finanziert. Es kann auch eien Hilflosenentschädigung beantragt werden, dies unabhängig vom Einkommen und Vermögen. Die Abklärung, ob eine solche ausgerichtet wird, geschieht über die dafür vorgegebenen Kriterien. Die Erfahrung zeigt, dass sich eine Abklärung ab der BESA-Stufe 4 lohnt.
Reicht das eigene Einkommen und Vermögen sowie eine allfällige Hilflosenentschädigung nicht aus, um den Heimtarif zulasten Bewohnende zu bezahlen, können Ergänzungsleistungen beantragt werden.
Über das Vorgehen geben wir Ihnen gerne Auskunft.
4. FERIENZIMMER
Grundtarif Infrastruktur / Betreuung / Hotellerie im Ferienzimmer Der Tarif im Ferienzimmer beträgt Fr. 160.95 pro Tag.
Pflegetarif im Ferienzimmer Der Pflegetarif im Ferienzimmer umfasst die Betreuung und Pflege gemäss Einstufung nach BESA. Die Tarife entsprechen den Tarifen für die Bewohnenden. Die Krankenkassen beteiligen sich an den Kosten in der Regel während maximal 56 Tagen pro Jahr (mehrere Afuenthalte werden addiert) im gleichen Umfang wie bei den Bewohnenden.
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